upE - Elternmagazin
Eltern an der
Dr. Wintrich Realschule Ebersberg
© Elternbeirat der Dr. Wintrich Realschule Ebersberg 2015
Ihr Kind pubertiert!
Ist es nur eine aktuelle Laune
oder kündigt sich bei Ihrem
Sprößling die Pubertät an? Diese
und weitere Antworten können
Ihnen die Elternbriefe gebe.
Die 48 ELTERNBRIEFE des
Bayerischen Landesjugendamtes
möchten Sie dabei
unterstützen, von Geburt an mit
Ruhe, Freude und wachsender
Sicherheit die ersten 18
Lebensjahre Ihres Kindes zu
begleiten.
Sie erhalten wertvolle Tipps und
Einsichten in die verschiedenen
Entwicklungsphasen Ihres
Kindes.
Die Briefe sind auf die
Lebensverhältnisse in Bayern
zugeschnitten und enthalten
hilfreiche Informationen zu
Anlaufstellen und
Kontaktadressen für besondere
Situationen.
Der Übertritt zur Realschule
Der Übertritt von der Grundschule
auf eine Weiterführende Schule ist
immer ein gut zu überlegender
Schritt für der Zukunft unserer
Kinder.
Wer wünscht sich nicht den
Überflieger, der mit wenig Aufwand
das Maximale aus sich heraus holen
kann? Wer hätte nicht gerne die
besten Chancen für sein Kind in
dieser Leistungsgesellschaft?
Und wer möchte, dass sein Kind
glücklich ist?
Jeder möchte das!
Jetzt heißt es aber: " Wie finde ich
diesen Weg und was kann ich
meinem Kind zumuten?"
Die Noten:
Ausschlaggebend für den Übertritt
ist der Notendurchschnitt in den
Fächern Deutsch, Mathematik und
Heimat- und Sachunterricht im
Übertrittszeugnis.
Beträgt dieser Durchschnitt 2,66
oder besser, so darf das Kind ohne
Teilnahme am Probeunterricht an
eine Realschule wechseln.
Schülerinnen und Schüler mit einem
Notendurchschnitt von 3,00 oder
schlechter können am dreitägigen
Probeunterricht teilnehmen. Bei
entsprechender Leistung ist die
Aufnahme an eine Realschule
möglich.
Übertritt vom Gymnasium zur
Realschule
Das Kind besucht derzeit die 5. Klasse
eines Gymnasiums und möchte zum
nächsten Schuljahr in die 5. Klasse
einer öffentlichen Realschule
wechseln.
Ein Übertritt ist zum
Schuljahresbeginn uneingeschränkt
möglich, wenn kein
Wiederholungsverbot nach BayEUG
Art. 53 Abs. 3 besteht.
Hinweis: Beachten Sie dabei, dass
Schülerinnen und Schüler, die am
Gymnasium keine
Vorrückungserlaubnis erhalten haben,
nicht automatisch auch an der
Realschule als "Wiederholer" gelten.
Gibt es eine Probezeit für
mein Kind?
Eine generelle Probezeit, die
unmittelbar beim Wechsel an eine
öffentliche Realschule beginnt und
für alle Realschüler gilt, gibt es
nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen -
diese sind in der Realschulordnung §
29 und § 31 (RSO) geregelt - haben
Schülerinnen und Schüler jedoch eine
Probezeit, in der über die endgültige
Aufnahme in eine höhere
Jahrgangsstufe entschieden wird.
Ausschlaggebend dafür sind
einerseits die erbrachten Leistungen,
andererseits aber auch die
Gesamtpersönlichkeit der Schüler.
Die Probezeit dauert in der Regel bis
zur Aushändigung des
Zwischenzeugnisses. Diese Dauer
kann jedoch auch verlängert werden.
DER ÜBERTRITT
Was ist eine
Aufnahmeprüfung
Aufnahmeprüfungen werden in den
letzten Tagen der Sommerferien
durchgeführt. Sie erstrecken sich in
der Regel auf alle Vorrückungsfächer
der vorhergehenden Jahrgangsstufe
der Realschule.
Eine Aufnahmeprüfung entfällt in
Fächern, in denen
der Schüler an der bisher besuchten
Schule keinen Pflichtunterricht
hatte,
im Jahreszeugnis des Gymnasiums,
der Wirtschaftsschule sowie der
Mittlere-Reife-Klassen der
Hauptschule mindestens die Note 4,
im Jahreszeugnis der Hauptschule
(außerhalb der Mittlere-Reife-
Klassen) mindestens die Note 2
nachgewiesen wird.
Übertritt von der Mittelschule
auf die Realschule
Ihr Kind besucht derzeit die 5. Klasse
einer öffentlichen Haupt- oder
Mittelschule und möchte zum nächsten
Schuljahr in die 5. Klasse einer
Realschule wechseln.
Für die Realschule benötigt die
Schülerin / der Schüler im
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5
einer öffentlichen Haupt-/Mittelschule
in den Fächern Deutsch und
Mathematik einen Notendurchschnitt
von 2,5 oder besser.
Eine Voranmeldung an der Realschule
mit dem Zwischenzeugnis ist
erforderlich.
Die Aufnahme in die Realschule richtet
sich nach Art. 44 des Bayerischen
Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen (BayEUG) und nach
den Bestimmungen der Schulordnung
für Realschulen (RSO).
Was bedeutet Elternwille im
Zusammenhang mit dem
Probeunterricht?
Der sogenannte Elternwille meint,
dass Sie sich unter bestimmten
Bedingungen (Probeunterricht
jeweils die Note 4) auch über eine
Empfehlung der Realschule
hinwegsetzen und selbst
entscheiden können, ob Ihr Kind die
Realschule besuchen soll oder nicht.
In diesem Fall können die
Erziehungsberechtigten nach § 26
der Realschulordnung (RSO) die
Aufnahme in die Realschule
beantragen.
Die höchstmögliche Ausbildung ist
nicht immer gleichzeitig die
bestmögliche, auf die individuellen
Fähigkeiten und Fertigkeiten
abgestimmte Ausbildung Ihres
Kindes.
Sie können immer ein
Beratungsgespräch mit der
Schulleitung oder der
Beratungslehrkraft vereinbaren.
Darüber hinaus stehen Ihnen auch
die staatlichen
Schulberatungsstellen beratend zur
Verfügung.
Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass
Sie stets am Noten- und
Leistungsbild Ihres Kindes orientiert
beraten werden und die
Beratungslehrkräfte darüber hinaus
ein hohes Maß an pädagogischer
Diagnosefähigkeit besitzen.
Quelle: Bayrisches Realschulgesetz