upE - Elternmagazin
Eltern an der
Dr. Wintrich Realschule Ebersberg
© Elternbeirat der Dr. Wintrich Realschule Ebersberg 2015
Ihr Kind pubertiert!
Ist es nur eine aktuelle Laune
oder kündigt sich bei Ihrem
Sprößling die Pubertät an? Diese
und weitere Antworten können
Ihnen die Elternbriefe gebe.
Die 48 ELTERNBRIEFE des
Bayerischen Landesjugendamtes
möchten Sie dabei
unterstützen, von Geburt an mit
Ruhe, Freude und wachsender
Sicherheit die ersten 18
Lebensjahre Ihres Kindes zu
begleiten.
Sie erhalten wertvolle Tipps und
Einsichten in die verschiedenen
Entwicklungsphasen Ihres
Kindes.
Die Briefe sind auf die
Lebensverhältnisse in Bayern
zugeschnitten und enthalten
hilfreiche Informationen zu
Anlaufstellen und
Kontaktadressen für besondere
Situationen.
Der Übertritt zur
Realschule
Der Übertritt von der
Grundschule auf eine
Weiterführende Schule ist immer
ein wohl zu überlegender Schritt
in der Zukunftsbildung unserer
Kinder.
Wer wünscht sich nicht den
Überflieger der mit wenig
Aufwand das maximale aus sich
heraus holen kann? Wer hätte
nicht gerne die besten Chancen
für sein Kind in der immer
schnelleren
Leistungsgesellschaft?
Und wer möchte nicht, dass sein
Kind glücklich ist?
Das möchte jeder!
Jetzt heißt es: " Wie finde ich
diesen Weg und was kann ich
meinem Kind zumuten?"
Ausschlaggebend für den
Übertritt ist der
Notendurchschnitt in den
Fächern Deutsch, Mathematik
und Heimat- und Sachunterricht
im Übertrittszeugnis.
Beträgt dieser Durchschnitt 2,66
oder besser, so darf das Kind
ohne Teilnahme am
Probeunterricht an eine
Realschule wechseln.
Schülerinnen und Schüler mit
einem Notendurchschnitt von
3,00 oder schlechter können am
dreitägigen Probeunterricht
teilnehmen. Bei entsprechender
Leistung ist die Aufnahme an
eine Realschule möglich.
Übertritt vom Gymnasium
zur Realschule
Das Kind besucht derzeit die 5.
Klasse eines Gymnasiums und
möchte zum nächsten Schuljahr in
die 5. Klasse einer öffentlichen
Realschule wechseln.
Ein Übertritt ist zum
Schuljahresbeginn
uneingeschränkt möglich, wenn
kein Wiederholungsverbot nach
BayEUG Art. 53 Abs. 3 besteht.
Hinweis: Beachten Sie dabei, dass
Schülerinnen und Schüler, die am
Gymnasium keine
Vorrückungserlaubnis erhalten
haben, nicht automatisch auch an
der Realschule als "Wiederholer"
gelten.
Gibt es eine Probezeit
für mein Kind?
Eine generelle Probezeit, die
unmittelbar beim Wechsel an
eine öffentliche Realschule
beginnt und für alle Realschüler
gilt, gibt es nicht.
Unter bestimmten
Voraussetzungen - diese sind in
der Realschulordnung § 29 und §
31 (RSO) geregelt - haben
Schülerinnen und Schüler jedoch
eine Probezeit, in der über die
endgültige Aufnahme in eine
höhere Jahrgangsstufe
entschieden wird.
Ausschlaggebend dafür sind
einerseits die erbrachten
Leistungen, andererseits aber
auch die Gesamtpersönlichkeit
der Schüler.
Die Probezeit dauert in der Regel
bis zur Aushändigung des
Zwischenzeugnisses. Diese Dauer
kann jedoch auch verlängert
werden.
DER ÜBERTRITT
Was ist eine
Aufnahmeprüfung
Aufnahmeprüfungen werden in
den letzten Tagen der
Sommerferien durchgeführt. Sie
erstrecken sich in der Regel auf
alle Vorrückungsfächer der
vorhergehenden Jahrgangsstufe
der Realschule.
Eine Aufnahmeprüfung entfällt in
Fächern, in denen
der Schüler an der bisher
besuchten Schule keinen
Pflichtunterricht hatte,
im Jahreszeugnis des
Gymnasiums, der
Wirtschaftsschule sowie der
Mittlere-Reife-Klassen der
Hauptschule mindestens die Note
4,
im Jahreszeugnis der
Hauptschule (außerhalb der
Mittlere-Reife-Klassen)
mindestens die Note 2
nachgewiesen wird.
Übertritt von der
Mittelschule auf die
Realschule
Ihr Kind besucht derzeit die 5.
Klasse einer öffentlichen Haupt-
oder Mittelschule und möchte zum
nächsten Schuljahr in die 5. Klasse
einer Realschule wechseln.
Für die Realschule benötigt die
Schülerin / der Schüler im
Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe
5 einer öffentlichen Haupt-
/Mittelschule in den Fächern
Deutsch und Mathematik einen
Notendurchschnitt von 2,5 oder
besser.
Eine Voranmeldung an der
Realschule mit dem
Zwischenzeugnis ist erforderlich.
Die Aufnahme in die Realschule
richtet sich nach Art. 44 des
Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) und nach den
Bestimmungen der Schulordnung
für Realschulen (RSO).
Was bedeutet Elternwille
im Zusammenhang mit
dem Probeunterricht?
Der sogenannte Elternwille
meint, dass Sie sich unter
bestimmten Bedingungen
(Probeunterricht jeweils die
Note 4) auch über eine
Empfehlung der Realschule
hinwegsetzen und selbst
entscheiden können, ob Ihr Kind
die Realschule besuchen soll
oder nicht. In diesem Fall
können die
Erziehungsberechtigten nach §
26 der Realschulordnung (RSO)
die Aufnahme in die Realschule
beantragen.
Die höchstmögliche Ausbildung
ist nicht immer gleichzeitig die
bestmögliche, auf die
individuellen Fähigkeiten und
Fertigkeiten abgestimmte
Ausbildung Ihres Kindes.
Sie können immer ein
Beratungsgespräch mit der
Schulleitung oder der
Beratungslehrkraft vereinbaren.
Darüber hinaus stehen Ihnen
auch die staatlichen
Schulberatungsstellen beratend
zur Verfügung.
Berücksichtigen Sie dabei bitte,
dass Sie stets am Noten- und
Leistungsbild Ihres Kindes
orientiert beraten werden und
die Beratungslehrkräfte darüber
hinaus ein hohes Maß an
pädagogischer Diagnosefähigkeit
besitzen.
Quelle: Bayrisches Realschulgesetz