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upE - Elternmagazin

Eltern an der Dr. Wintrich Realschule Ebersberg
© Elternbeirat der Dr. Wintrich Realschule Ebersberg 2015

Ihr Kind pubertiert! 

Ist es nur eine aktuelle Laune  oder kündigt sich bei Ihrem  Sprößling die Pubertät an? Diese  und weitere Antworten können  Ihnen die Elternbriefe gebe.  Die 48 ELTERNBRIEFE des  Bayerischen Landesjugendamtes  möchten Sie dabei  unterstützen, von Geburt an mit Ruhe, Freude und wachsender  Sicherheit die ersten 18  Lebensjahre Ihres Kindes zu  begleiten.   Sie erhalten wertvolle Tipps und  Einsichten in die verschiedenen  Entwicklungsphasen Ihres  Kindes.  Die Briefe sind auf die  Lebensverhältnisse in Bayern  zugeschnitten und enthalten  hilfreiche Informationen zu  Anlaufstellen und  Kontaktadressen für besondere  Situationen.  
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Der Übertritt zur

Realschule

Der Übertritt von der  Grundschule auf eine  Weiterführende Schule ist immer  ein wohl zu überlegender Schritt  in der Zukunftsbildung unserer  Kinder. Wer wünscht sich nicht den  Überflieger der mit wenig  Aufwand das maximale aus sich  heraus holen kann? Wer hätte  nicht gerne die besten Chancen  für sein Kind in der immer  schnelleren  Leistungsgesellschaft?  Und wer  möchte nicht, dass sein  Kind glücklich ist?  Das möchte jeder!   Jetzt heißt es: " Wie finde ich  diesen Weg und was kann ich  meinem Kind zumuten?"  Ausschlaggebend für den  Übertritt ist der  Notendurchschnitt in den  Fächern Deutsch, Mathematik  und Heimat- und Sachunterricht  im Übertrittszeugnis. Beträgt dieser Durchschnitt 2,66  oder besser, so darf das Kind  ohne Teilnahme am  Probeunterricht an eine  Realschule wechseln.   Schülerinnen und Schüler mit  einem Notendurchschnitt von  3,00 oder schlechter können am  dreitägigen Probeunterricht  teilnehmen. Bei entsprechender  Leistung ist die Aufnahme an  eine Realschule möglich. 

Übertritt vom Gymnasium

zur Realschule

Das Kind besucht derzeit die 5.  Klasse eines Gymnasiums und  möchte zum nächsten Schuljahr in  die 5. Klasse einer öffentlichen  Realschule wechseln.  Ein Übertritt ist zum  Schuljahresbeginn  uneingeschränkt möglich, wenn  kein Wiederholungsverbot nach  BayEUG Art. 53 Abs. 3 besteht. Hinweis: Beachten Sie dabei, dass  Schülerinnen und Schüler, die am  Gymnasium keine  Vorrückungserlaubnis erhalten  haben, nicht automatisch auch an  der Realschule als "Wiederholer"  gelten. 

Gibt es eine Probezeit 

für mein Kind? 

Eine generelle Probezeit, die  unmittelbar beim Wechsel an  eine öffentliche Realschule  beginnt und für alle Realschüler  gilt, gibt es nicht.  Unter bestimmten  Voraussetzungen - diese sind in  der Realschulordnung § 29 und §  31 (RSO) geregelt - haben  Schülerinnen und Schüler jedoch  eine Probezeit, in der über die  endgültige Aufnahme in eine  höhere Jahrgangsstufe  entschieden wird.  Ausschlaggebend dafür sind  einerseits die erbrachten  Leistungen, andererseits aber  auch die Gesamtpersönlichkeit  der Schüler. Die Probezeit dauert in der Regel  bis zur Aushändigung des  Zwischenzeugnisses. Diese Dauer  kann jedoch auch verlängert  werden.

DER ÜBERTRITT

Was ist eine

Aufnahmeprüfung

Aufnahmeprüfungen werden in  den letzten Tagen der  Sommerferien durchgeführt. Sie  erstrecken sich in der Regel auf  alle Vorrückungsfächer der  vorhergehenden Jahrgangsstufe  der Realschule.   Eine Aufnahmeprüfung entfällt in  Fächern, in denen  der Schüler an der bisher  besuchten Schule keinen  Pflichtunterricht hatte, im Jahreszeugnis des  Gymnasiums, der  Wirtschaftsschule sowie der  Mittlere-Reife-Klassen der  Hauptschule mindestens die Note  4, im Jahreszeugnis der  Hauptschule (außerhalb der  Mittlere-Reife-Klassen)  mindestens die Note 2  nachgewiesen wird.  

Übertritt von der 

Mittelschule auf  die 

Realschule 

Ihr Kind besucht derzeit die 5.  Klasse einer öffentlichen Haupt-  oder Mittelschule und möchte zum  nächsten Schuljahr in die 5. Klasse  einer Realschule wechseln.   Für die Realschule benötigt die  Schülerin / der Schüler im  Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe  5 einer öffentlichen Haupt-  /Mittelschule in den Fächern  Deutsch und Mathematik einen  Notendurchschnitt von 2,5 oder  besser.  Eine Voranmeldung an der  Realschule mit dem  Zwischenzeugnis ist erforderlich. Die Aufnahme in die Realschule  richtet sich nach Art. 44 des  Bayerischen Gesetzes über das  Erziehungs- und Unterrichtswesen  (BayEUG) und nach den  Bestimmungen der Schulordnung  für Realschulen (RSO). 

Was bedeutet Elternwille

im Zusammenhang mit 

dem Probeunterricht? 

Der sogenannte Elternwille  meint, dass Sie sich unter  bestimmten Bedingungen  (Probeunterricht jeweils die  Note 4) auch über eine  Empfehlung der Realschule  hinwegsetzen und selbst  entscheiden können, ob Ihr Kind  die Realschule besuchen soll  oder nicht. In diesem Fall  können die  Erziehungsberechtigten nach §  26 der Realschulordnung (RSO)  die Aufnahme in die Realschule  beantragen. Die höchstmögliche Ausbildung  ist nicht immer gleichzeitig die   bestmögliche, auf die  individuellen Fähigkeiten und  Fertigkeiten abgestimmte  Ausbildung Ihres Kindes.   Sie können immer ein  Beratungsgespräch mit der  Schulleitung oder der  Beratungslehrkraft vereinbaren.  Darüber hinaus stehen Ihnen  auch die staatlichen  Schulberatungsstellen beratend  zur Verfügung. Berücksichtigen Sie dabei bitte,  dass Sie stets am Noten- und  Leistungsbild Ihres Kindes  orientiert beraten werden und  die Beratungslehrkräfte darüber  hinaus ein hohes Maß an  pädagogischer Diagnosefähigkeit besitzen.
Quelle: Bayrisches Realschulgesetz